In einer Pressemitteilung vom 09.11.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Ausüben des städtischen Vorkaufsrechtes innerhalb eines Erhaltungsgebietes nichtig sei, wenn nur auf Basis spekulativer Einschätzungen zu zukünftigen milieuschadenden Veränderungen entschieden wurde.
Damit wurde ein erster Grundstein gelegt, den Kommunen die Hände zu binden, wenn es um den Verkauf von Immobilien im Einzugsbereich von sozialen Erhaltungssatzungen geht. Zukünftig mögliche milieuverändernde Effekte können somit nicht mehr als Grundlage für das Vorkaufsrecht herhalten, sondern lediglich der Stand zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Das wiederum macht es Kommunen schier unmöglich von diesem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, selbst wenn sie finanziell und willens sind, dies zum Schutze des Gebietes zu tun.
Aus unserer Sicht: schlichtweg misslungen.