Überraschend zu hören und doch auch motivierend: wir sind dem positiv gegenüber eingestellt und begrüßen eine Einführung einer „sozialen Erhaltungssatzung“.
Sorgfalt vor Eile ist essenziell, um einer gerichtlichen Anfechtung standzuhalten.
(sinngemäß) Frau Meier
was eine solche Satzung leisten kann
Klar wurde im Gespräch, dass es kein Allround-Wohlfühl-Paket geben wird, denn eine solche soziale Erhaltungssatzung versucht „nur“ (und das ist schon viel) bauliche Maßnahmen zur Aufwertung eines Stadtgebietes zu vermeiden, dessen Folge wäre, dass sich die Zusammensetzung des Viertels allzusehr ändert.
Beispiel:
Die Satzung lässt ein Einschreiten der Gemeinde zu, wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen. Sie greift auch bei „Luxussanierungen“ von bereits bestehenden Eigentumswohnungen.
Jedoch kann sie keinen Schutz gegen Mieterhöhungen im Rahmen des Gesetzes leisten, noch verhindern, dass man aufgrund dieser Erhöhungen sich die Wohnung nicht mehr leisten kann.
Das erschien uns auch plausibel, da die soziale Erhaltungssatzung aus dem Baugesetzbuch kommt und entsprechend nur Auswirkungen auf bauliche Maßnahmen haben kann, welche die Zusammensetzung des Viertels verändern.
Ein neuer und wichtiger Punkt war auch, dass bei Genehmigung solcher Bauvorhaben – egal ob mit oder ohne Satzung – nur ein bestimmter prozentualer Anteil eines solchen schützenswerten Viertels „Luxus“ sein darf. Andernfalls kippt der Schutzstatus und die Satzung wird in diesem Geltungsbereich hinfällig.
aktuelle Schritte
Derzeit prüft der Geschäftsbereich 3 für Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit welche Viertel bzw. Regionen der Stadt Potsdam einem erhöhten Risiko auf Investionen und struktureller Veränderung der Zusammensetzung gegenüber stehen und damit schutzbedürftig sind.
Dabei werden Gebiete mit vorzugsweise Einfamilienhäusern ausgespart und Bereiche der Genossenschaften / ProPotsdam ebenfalls, da hier solche Veränderungen nicht zu erwarten sind.
Diese Prüfung muss am Anfang sehr sorgfältig anhand von Kriterien erfolgen, die vor Gericht Bestand haben.
Mögliche vorzeitige hilfe für anwohner*innen
Es gibt – unabhängig vom präzisen, zeitintensiven Vorgehen – noch die Möglichkeit eines Aufstellungsbeschlusses, welcher einen Aufschub neuer Bauvorhaben um ein Jahr ermöglicht.
In dieser Zeit ist es dann nicht möglich solche baulichen Maßnahmen, die zur Veränderung der Zusammensetzung beitragen, einfach umzusetzen. Außerdem können in dieser Zeit die genauen Kriterien weiter bearbeitet, analysiert und definiert werden. Selbst der Geltungsbereich (betroffene Gebiete), welche anfangs festgelegt sein müssen, können noch spezifiziert werden.
Der Eindruck unserer Initiative war, dass der Geschäftsbereich 3 einem solchen Aufstellungsbeschluss nicht gänzlich abgeneigt ist, jedoch noch Bedenken gegenüber der zeitlichen Umsetzungsfrist hat. Diese soll nun mit Geschäftsbereich 4 (Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt) abgestimmt und durchgesprochen werden, um einen solchen Aufstellungsbeschluss vorzeitig zuzulassen.
Stadtverordnetenversammlung 19.08.2020
Die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung war bereits seit 12.08.2020 online; auch hier soll die soziale Erhaltungssatzung unter Frau Meier thematisiert werden (Punkt 11.6.1).
Dieses Thema wandert „zur Kenntnis“ an den Bauausschuss, dessen Tagesordnung bereits online ist (TOP 4.4+4.5). Zeitpunkt: 25.08.2020, 18.00 Uhr, Plenarsaal.